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   OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13   

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https://dejure.org/2014,29335
OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13 (https://dejure.org/2014,29335)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.06.2014 - 5 U 88/13 (https://dejure.org/2014,29335)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. Juni 2014 - 5 U 88/13 (https://dejure.org/2014,29335)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • versicherungsrechtsiegen.de

    PKV - Beratungspflicht bzgl. Beihilfeberechtigung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 6
    Keine Pflicht zur Beratung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten über eine mögliche Beihilfeberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Pflicht zur Beratung eines im öffentlichen Dienst tätigen Antragstellers über eine mögliche Beihilfeberechtigung

Papierfundstellen

  • VersR 2015, 356
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R

    Verzicht - Sozialleistung - Beitragszuschuß - private Krankenversicherung -

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13
    Allerdings ist ein Verzicht auf den Beitragszuschuss zur Erlangung von Beihilfe unzulässig (vgl. BSG, NZA-RR 2000, S. 148 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 5 U 428/10

    Krankenversicherungsvertrag: Beratungspflicht bei Wegfall der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13
    Vielmehr ist es im Grundsatz Aufgabe des (künftigen) Versicherungsnehmers, selbst oder auf Grund einer Beratung durch seinen Dienstherrn festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm Beihilfe zusteht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2011, S. 1667, 1668 f.).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZR 175/05

    Anpassung des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung nach

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.06.2014 - 5 U 88/13
    Der Versicherer hatte deshalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der naheliegenden Möglichkeit rechnen musste, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 385, 387 f., Tz. 22 f.).
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